AGB
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR WERK- UND DIENSTLEISTUNGEN DER WZB, WERKSTATTZENTRUM FÜR BEHINDERTE MENSCHEN DER LEBENSHILFE GGMBH, SPIESEN-ELVERSBERG (WZB)
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich im Verkehr zwischen Unternehmen. Der Lieferant bestätigt mit dem Abschluss eines Vertrages, in welchem diese Einkaufsbedingungen einbezogen sind, dass er im Rahmen einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit und nicht als Privatperson oder Verbraucher handelt. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung von uns vorbehaltlos angenommen wurde oder deren Bezahlung erfolgte.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten bis zur Geltung neuer Einkaufsbedingungen.
1.3 Werden zwischen dem Lieferanten und uns gesonderte schriftliche Belieferungsverträge und/oder Qualitätssicherungsvereinbarungen oder sonstige von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
2. Vertragsschluss, Vertragsänderungen, Zielmengen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch E-Mail oder Telefax erfolgen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsabschluss sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Ziffer 2.1. Satz 2 bleibt unberührt.
2.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche ab Zugang widerspricht, es sei denn, es wurde eine andere Widerrufsfrist vereinbart.
2.4 In unseren Bestellunterlagen angegebene Zielmengen sind für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bedarfsprognosen und begründen keine Abnahmeverpflichtung.
3. Änderungen des Liefergegenstandes
3.1 Änderungen gleich welcher Art, z.B. bei Abweichung von Spezifikationen, bei Material, Maßen, Herstellungsmethoden, Herstellungsort, Vergabe an Dritte, sind nur dann zulässig, wenn wir diesen zuvor schriftlich zugestimmt haben. Führt der Lieferant ohne unsere Zustimmung Änderungen durch, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz allen hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang, Aufrechnung
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung verstehen sich die Preise geliefert verzollt (DDP – Delivery Duty Paid, ICC Incoterms® 2022) an unseren Empfangsstellen, einschließlich Verpackung und Nebenkosten.
4.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringungen der Leistung.
4.3 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder den von uns Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
4.4 Wir können gegen sämtliche Forderungen, die der Lieferant gegen uns hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die uns gegen den Lieferanten zustehen.
5. Lieferung, Lieferverzug, Verpackung
5.1 Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen oder -termine sind bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei dem zu beliefernden Werk der WZB bzw. bei dem von uns benannten Ort der Anlieferung.
5.2 Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Wir sind ist im Falle des Verzuges berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Wertes der in Verzug geratenen Lieferung/Leistung pro vollendeter Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden angerechnet.
5.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und Vertragsstrafen, die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehen.
5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
5.5 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt.
5.6 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Lieferant ausschließlich recycelbare Verpackungsmaterialien einsetzen. Das vom Lieferanten verwendete Verpackungsmaterial muss im Übrigen so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass es entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne zusätzlichen Aufwand entsorgt werden kann. Auf unseren Wunsch und soweit dies möglich ist, wird der Lieferant die Waren in von uns vorgeschlagenen, standardisierten Mehrweggebinden liefern, die auf der Basis eines rollierenden Verfahrens ausgetauscht werden.
5.7 Hat der Lieferant eine Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten und Bereitstellung des Werkzeugs.
6. Mängeluntersuchung, Mängelansprüche, Rückgriff
6.1 Wir werden die Ware nach Eingang auf etwaige Mengenabweichungen, Falschlieferungen sowie auf äußerlich erkennbare Schäden prüfen. Die Prüfung auf Einhaltung von Menge und Identität der gelieferten Ware erfolgt mindestens anhand der Lieferpapiere. Im Rahmen dieser Prüfung nicht erkennbare Mängel gelten als versteckte Mängel. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, an den Lieferanten versendet wird. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
6.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
6.3 Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
6.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, für jede von uns berechtigt erhobene Reklamation eine Aufwandspauschale von EUR 100,00 zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Aufwendungen bleibt uns unbenommen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Aufwendungen entstanden sind.
6.6 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen, nachdem die nach den Umständen angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels abgelaufen ist.
6.7 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Teilen wir dem Lieferanten vor der Bestellung mit, dass der Liefergegenstand für ein anderes Bestimmungsland vorgesehen ist, so erstreckt sich die Rechtsmängelhaftung auch auf dieses Land. Der Lieferant stellt uns auf erstes schriftliches Anfordern von solchen Ansprüchen Dritter frei. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Lieferant den Rechtsmangel nicht zu vertreten hat.
6.8 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzbelieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, dass zwischen dem Lieferanten und uns vereinbart wurde, dass die Ersatzlieferung aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung erfolgt ist und ein Neubeginn der Verjährungsfrist nicht erfolgt.
6.9 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den in Ziffer 6.1 geregelten Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Insbesondere hat der Lieferant auch die Kosten und Aufwendungen zu tragen, die uns im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau bzw. dem Austausch vom Lieferanten gelieferter mangelhafter Teile entstehen oder bei unseren Abnehmern entstehen und von uns zu tragen sind.
6.10 Falls es wegen einer mangelhaften Lieferung zu Nacharbeits- und/oder Sortieraufwendungen bei uns kommt, ist der Lieferant zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von EUR 50,00 je Mitarbeiter und vollendeter Personenstunde verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Aufwendungen bleibt uns unbenommen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Aufwendungen entstanden sind.
6.11 Falls es wegen einer mangelhaften Lieferung zu einem Produktionsstillstand bei uns von mehr als einem Tag kommt, ist der Lieferant zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von EUR 50,00 je Mitarbeiter und vollendeter Personenstunde des vom Produktionsstillstand betroffenen Produktionsbereiches verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die mangelhafte Lieferung nicht zur vertreten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Produktionsstillstandschadens bleibt uns unbenommen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Produktionsstillstandschaden entstanden ist.
6.12 Ist infolge einer mangelhaften Lieferung ein Diensteinsatz an unserem Produkt beim Endkunden erforderlich, ist der Lieferant verpflichtet, die hierdurch entstehenden Einsatzkosten in Höhe von pauschal EUR 500,00 pro Kundendiensteinsatz zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Einsatzkosten bleibt uns unbenommen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Einsatzkosten entstanden sind.
6.13 Die Lieferungen müssen unter Einhaltung der EU-Richtlinie 2011/65/EG („RoHS“) zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („Reach“) erfolgen.
7. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz
7.1 Werden gegen uns Ansprüche aus Produkthaftung erhoben, die auf Fehler in der Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückgehen, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache des Fehlers in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830,840,426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden – pauschal- zu unterhalten und der uns das Bestehen einer derartigen Versicherung auf Wunsch nachzuweisen; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
7.4 Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Unterlagen, Geheimhaltung
8.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder ordnungsgemäß zu vernichten.
8.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben von uns oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
8.3 In seiner Werbung darf der Lieferant auf seine Geschäftsverbindungen mit uns nur hinweisen, wenn wir uns hiermit zuvor schriftlich einverstanden erklärt haben.
9. Erklärung über Ursprungseigenschaften der gelieferten Ware
9.1 Im Bedarfsfall stellt der Lieferant uns eine Lieferantenerklärung bzw. alle sonst von der Zollverwaltung oder einer sonstigen Behörde geforderten Unterlagen kostenlos zur Verfügung.
9.2 Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Lieferant versichert, dass die Liefergegenstände keinerlei Ausfuhrbeschränkungen sowohl in Länder der Europäischen Union, als auch in Drittländer unterliegen, insbesondere, dass die Liefergegenstände weder in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung) noch in Anhang I und/oder Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 (Dual-Use-Verordnung) bzw. in vergleichbaren Listen, Verordnungen und Anhängen gelistet sind.
9.3 Der Lieferant wird uns alle Kosten sowie sonstige Schäden ersetzen, die aufgrund einer unvollständigen oder falschen Erklärung entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. In diesem Fall obliegt dem Lieferanten die Beweislast für das nicht Vertreten müssen der Pflichtverletzung.
10. Qualitätssicherung, Soziale Verantwortung, Umweltschutz
10.1 Zur Sicherstellung der Qualität seiner Lieferungen wird der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem aufbauen und unterhalten, dass mindestens den Anforderungen nach DIN ISO 9001 entspricht. Der Lieferant wird seine Produkte entsprechend den Regeln dieses Qualitätsmanagement-Systems herstellen und prüfen. Wir sind nach vorheriger Terminabstimmung berechtigt, die Einhaltung des Systems im Rahmen eines Qualitätsaudits beim Lieferanten zu überprüfen.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit, insbesondere die Vorschriften bezüglich des Mindestlohnes, der Sozial- und Schutzvorschriften für Arbeitnehmer wie Arbeitszeiten und Arbeitsschutzvorschriften und die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 sowie nach OHSAS 18001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
11. Zusatzregelungen für Werk- und Dienstverträge
11.1 Mitwirkung
Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der Lieferant von uns alle für die Erbringung der Leistungen aus unserer Sicht benötigten und bei uns verfügbaren Informationen, Unterlagen und Daten in dem vereinbarten Datenformat (nachfolgend gemeinsam „Informationen“), soweit diese dem Lieferant nicht anderweitig zugänglich sind. Soweit der Lieferant Informationen für nicht ausreichend oder unklar hält, wird er uns dies unverzüglich in Textform mitteilen.
11.2 Einsatz von Mitarbeitern
11.2.1 Der Lieferant erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich durch für die jeweiligen Leistungen hinreichend qualifizierte Mitarbeiter. Der Lieferant stellt sicher, dass gegenüber sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, der sozialen Absicherung und der Arbeitsschutzvorschriften vollumfänglich eingehalten werden. Für ausländische Arbeitnehmer wird der Lieferant das Vorliegen der gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sicherstellen und uns auf unseren Wunsch nachweisen.
11.2.2 Sofern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen der Einsatz bestimmter Mitarbeiter vereinbart wird, bedarf ein Austausch von Mitarbeitern durch den Lieferanten unserer vorherigen Zustimmung, welche wir nicht unbillig verweigern werden. In jedem Falle muss der neu eingesetzte Mitarbeiter mindestens die gleiche Qualifikation aufweisen wie der ausgetauschte Mitarbeiter; Ziffer 11.2.1 bleibt unberührt. Etwaiger Mehraufwand beim Lieferanten durch die Einarbeitung des neuen Mitarbeiters wird nicht von uns getragen.
11.2.3 Wir sind berechtigt, den Austausch von eingesetzten Mitarbeitern zu verlangen, wenn wir berechtigte Zweifel an der Eignung und/oder Befähigung der eingesetzten Mitarbeiter zur Erbringung der geschuldeten Leistungen und/oder an der persönlichen Zuverlässigkeit der eingesetzten Mitarbeiter haben.
11.3 Vergütung
11.3.1 Ist ein Festpreis vereinbart, sind damit alle Leistungen, Aufwände und Kosten des Lieferanten abgegolten, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist
11.3.2 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, erfolgt die Vergütung auf Grundlage von Stundensätzen. Zeitlicher Aufwand, der nach Stundensätzen abgerechnet wird, ist – sofern nichts anderes vereinbart wird – wenigstens auf eine Halbestunde genau aufzuzeichnen und unter Vorlage eines nachvollziehbaren Tätigkeitsnachweises abzurechnen. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle sonstigen Kosten und Aufwendungen des Lieferanten vollständig abgegolten
11.3.3 Sofern eine Abrechnung auf Tagessatz-Basis erfolgen soll, gilt als vereinbart, dass ein Arbeitstag mindestens acht (8) Stunden umfasst. Sollte die Arbeitszeit weniger als acht Stunden betragen, werden die angefallenen Stunden mit 1/8 des Tagessatzes abgerechnet. Ziffer 11.3.2 S. 3 gilt entsprechend.
11.3.4 Reisezeiten werden nur dann als Arbeitszeiten vergütet, soweit sie zur Leistungserbringung erforderlich sind.
11.3.5 Der Lieferant hat keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung für etwaige abendliche oder nächtliche Arbeiten sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen, es sei denn die Durchführung von Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie die hierdurch entstehende Mehrvergütung wird im Einzelfall vorab ausdrücklich mit uns vereinbart.
11.3.6 Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden dem Lieferanten Reise- und Übernachtungskosten nur erstattet, wenn Mitarbeiter des Lieferanten zum Zweck der Auftragserfüllung Reisen durchführen und wir zuvor in Textform unsere Zustimmung zur Übernahme der entsprechenden Kosten erteilt haben. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Notwendigkeiten ist das angemessenste und kostengünstigste Reisemittel zu wählen.
11.3.7 Sonstige Kosten und Auslagen des Lieferanten werden nur vergütet, sofern und soweit sie im Voraus vereinbart wurden und den vereinbarten Anforderungen an ihre Wirtschaftlichkeit entsprechen. Kosten und Auslagen sind ohne Aufschlag abzurechnen. Mit der Abrechnung sind Kopien der Belege über die entstandenen Kosten und Auslagen vorzulegen. Wir können jederzeit die Vorlage der Original-Belege verlangen.
11.3.8 Der Lieferant stellt sämtliche Leistungen ordnungsgemäß und unter Einhaltung der anwendbaren steuerlichen Vorschriften zuzüglich der ggf. anwendbaren Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung.
11.4 Unterbeauftragung Dritter
11.4.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Lieferant nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt, Subunternehmen mit der Erbringung von Leistungen für uns zu beauftragen. Die Zustimmung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.
11.4.2 Sofern der Lieferant Dritte zur Leistungserbringung nutzt, ist der Lieferant für die Leistungen des Dritten wie für eigene Leistungen verantwortlich. Der Lieferant haftet für Verschulden des Dritten wie für eigenes Verschulden.
11.4.3 Der Lieferant stellt sicher, dass er im Fall der (zulässigen) Unterbeauftragung die Leistungen des Dritten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bezieht und ein Vertrag nur zwischen Lieferant und dem Dritten zustande kommt. Der Lieferant ist zur Vertretung von uns oder zum Abschluss von Verträgen in unserem Namen nicht berechtigt.
11.4.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, auf Fremdleistungen einen Aufschlag (Handlings-Fee oder ähnliches) zu erheben. Der Lieferant sichert zu, dass er weder sich noch anderen von dem Dritten oder von mit dem Dritten verbundenen Unternehmen oder Personen weder unmittelbar noch mittelbar Leistungen, Zahlungen oder sonstige geldwerten Vorteile (einschließlich insbesondere Geld- oder Naturalrabatten, Bonuszahlungen, Kickbacks) versprechen oder gewähren lässt, die mit der Erteilung des Unterauftrags in Zusammenhang stehen. Im Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung, sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt und haben Anspruch auf Herausgabe der vom Lieferanten erlangten Vorteile in Geld. Weitergehende Ersatzansprüche von uns bleiben unberührt.
11.5 Nutzungsrechte
11.5.1 Die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend „Ergebnisse“ genannt) werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, unser Eigentum. Der Lieferant wird die Ergebnisse bis zur ihrer Übergabe für uns verwahren. Uns steht das ausschließliche, übertragbare, unter-lizenzierbare, weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Ergebnisse selbst oder durch Dritte beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder zu verwerten. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
11.5.2 Soweit wir und/oder ein Dritter, der mit uns in vertraglicher Beziehung steht, beim Lieferanten vor oder im Rahmen der Durchführung der Leistungen entwickelte oder erworbene, gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Urheberrechte und Know-how) benötigt, um die Ergebnisse nutzen zu können, räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließliches, übertragbares, unbeschränktes, weltweites, unbefristetes Nutzungsrecht an den Background Schutzrechten ein, das auch das Recht zur Unterlizenzierung umfasst. Dieses Nutzungsrecht gilt auch für die mit uns verbundenen Unternehmen sowie für von uns Beauftragte und der mit diesen verbundenen Unternehmen.
11.5.3 Sind in den Ergebnissen schutzfähige Erfindungen oder Gedanken enthalten, sind wir berechtigt, hierauf nach unserem freien Ermessen und in unserem Namen in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese aufrechtzuerhalten oder auch jederzeit fallen zu lassen. Soweit erforderlich, wird der Lieferant uns bei der Anmeldung unterstützen; der Lieferant wird alles unterlassen, was die Anmeldung und effiziente Verwertung der Rechte durch uns behindern könnte. Die aufgrund solcher Anmeldungen entstehenden Schutzrechte gehören uns.
11.5.4 Der Lieferant verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart ist, hinsichtlich der Ergebnisse auf seine Nennung als Urheber.
11.5.5 Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zur sorgen, dass die im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehenden Erfindungen oder Gedanken ohne Kosten für uns auf uns übertragen werden.
11.5.6 Die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziffer 11.5 wird mit Zahlung der für die betreffenden Leistungen vereinbarten Vergütung abgegolten.
11.5.7 Die Ergebnisse unterliegen der Geheimhaltung gemäß Ziffer 8.
11.6 Übergabe und Abnahme der Leistungen
Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme der Leistungen vorgesehen ist, stellt der Lieferant uns die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt oder rechtzeitig vor dem vorgesehenen Abnahmetermin zur Abnahme bereit. Wir werden die Abnahme schriftlich oder in Textform erklären, sofern die jeweilige Leistung den vereinbarten Anforderungen entspricht. Soweit im Einzelfall die Abnahme von Teilleistungen vereinbart ist, so gilt die gesamte vertragliche Leistung erst mit der Abnahme der letzten vom Lieferanten erbrachten Teilleistung als abgenommen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
11.7 Rechte bei mangelhaften Werkleistungen
Bei mangelhaften Werkleistungen stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, soweit in diesem Vertrag bzw. in den einzelvertraglichen Vereinbarungen nichts anderes vereinbart ist.
11.8 Verhalten auf unserem Betriebsgelände
Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass das von ihm eingesetzte Personal bei Tätigkeiten auf unserem Betriebsgelände unseren Weisungen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Sicherheit und Brandschutz, befolgt, sich den üblichen Kontrollverfahren unterwirft und im Übrigen alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, einhält. Werden zur Durchführung der Leistungen mehrere Arbeitskräfte des Lieferanten auf unserem Betriebsgelände tätig, hat der Lieferant uns eine Person mit der erforderlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnis als Ansprechpartner zu benennen; ein Wechsel ist uns zeitnah mitzuteilen. Ergänzend gilt die „Betriebsordnung für Fremdfirmen und Lieferanten“.
11.9 IT-Sicherheit, Datenschutz
11.9.1 Der Lieferant wird geeignete Maßnahmen zur Datensicherung und zum Schutz seiner IT-Systeme vor Programmen mit Schadfunktion (Viren) und dem Zugriff unbefugter Dritter ergreifen, um von uns erhaltene Informationen und die für uns erstellten Ergebnisse vor Verlust, Veränderung, Weitergabe oder Zugriff durch unbefugte Dritte angemessen zu schützen. Der Lieferant wird uns unverzüglich darüber informieren, wenn Anhaltspunkte für einen versuchten oder erfolgten unbefugten Zugriff Dritter vorliegen und uns bei den für die Aufklärung und Abwehr des Zugriffs erforderlichen Maßnahmen in angemessenem Umfang unterstützen.
11.9.2 Soweit der Lieferant Leistungen auf unserem Betriebsgelände erbringt oder Zugriff auf unsere IT-Systeme hat, gilt ergänzend die insoweit getroffene Vereinbarung zum Datenschutz.
11.9.3 Soweit der Lieferant bei der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, wird der Lieferant die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten und uns ermöglichen, uns über deren Einhaltung zu informieren. Der Lieferant wird seine Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter diesbezüglich schriftlich verpflichten.
11.10 Kündigung
11.10.1 Wir können den Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung vergüten wir die bis zum Wirksamwerden der Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen in Höhe des entsprechenden Anteils der vereinbarten Gesamtvergütung sowie die gegebenenfalls darüberhinausgehenden nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Kosten. Der Zahlungsanspruch ist jedoch im jedem Fall der Höhe nach auf die vereinbarte Gesamtvergütung beschränkt. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten anlässlich einer solchen Kündigung nicht zu.
11.10.2 Machen wir von einem uns nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Kündigungsrecht wegen einer Vertragsverletzung des Lieferanten Gebrauch, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu der vertraglich vereinbarten Vergütung abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Ein uns zu ersetzender Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
12. Ergänzende Bestimmungen
Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG):
13.4 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind ist weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes, seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.